Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom zur Besteuerung von Grenzpendlern; Fünfte Verlängerung
Die am mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation haben wir uns mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.
Absprache zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande
zur Konsultationsvereinbarung vom („Konsultationsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom in der durch das Protokoll vom geänderten Fassung („Abkommen“)
Die Dauer der Konsultationsvereinbarung wurde durch die Absprache zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande vom bis zum verlängert.
Unter Nummer 2 regelt die Konsultationsvereinbarung die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die niederländische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie“) getroffen haben, im Homeoffice gearbeitet wird. Angesichts der derzeitigen Maßnahmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie und zu ihrer Eindämmung getroffen wurden, haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande auf Folgendes verständigt:
Die Konsultationsvereinbarung bleibt mindestens bis zum anwendbar.
Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande die COVID-19-Pandemielage zu gegebener Zeit beurteilen und einander konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung zu entscheiden.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Nummer 3 der Konsultationsvereinbarung Ausführungen zur Auslegung des Abkommens enthält. Ferner betrifft Nummer 4 der Konsultationsvereinbarung eine einseitige Maßnahme der Niederlande. Die Gültigkeit sowohl der Nummer 3 als auch der Nummer 4 ist unabhängig von der Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung.
Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt und im niederländischen Staatsanzeiger („Staatscourant“) veröffentlicht.
Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am :
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Für die zuständige Behörde Deutschlands | Für die zuständige Behörde der
Niederlande |
S.
Bruns | R.
Janssen |
BMF v. - IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004: 001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1798
DB 2021 S. 2321 Nr. 40
DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 38
EStB 2021 S. 432 Nr. 10
XAAAH-89218