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NWB Nr. 38 vom Seite 2812

Grundzüge des Steueroasen-Abwehrgesetzes

Das erklärte Ende von nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten

Maximilian Freiherr von Böselager

Als (späte) Reaktion auf die Veröffentlichung der Panama Papers wurde am das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-AbwehrgesetzStAbwG) in der Fassung v.  im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2021 I S. 2056). Erklärtes Ziel und Strategie der EU ist es, Geschäftsvorfälle in Verbindung mit Steueroasen nicht nur zu verringern, sondern zu verhindern. Dabei wird nicht bei den Steueroasen selbst, sondern vielmehr bei den Unternehmen und Privatpersonen direkt angesetzt. Unternehmen und Privatpersonen, die mit diesen Steueroasen kooperieren und die vorhandenen Möglichkeiten wahrnehmen, sollen mit ernsthaften steuerlichen Konsequenzen rechnen.

I. Hintergrund

[i]EU-BlacklistAusgangspunkte der EU sind die Schlussfolgerungen des EU-Rates zur Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. EU-Blacklist), welche regelmäßig durch die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)” aktualisiert werden sollen. Aufgeführt sind dabei ausschließlich Nicht-EU-Länder und Gebiete, welche den von der EU gesetzten Anforderungen − Intransparenz in Steuersachen, unfairer Steuerwettbewerb oder Nichterfüllung der BEPS-Mindeststandards − nicht nachkommen.

[i]Bisher SteuerHBekVDer bisherige deutsche Ansatz war in der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV v. ,...BGBl 2009 I S. 3046BStBl 2010 I S. 19

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