Online-Nachricht - Mittwoch, 15.09.2021

Einkommensteuer | Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims kein privates Veräußerungsgeschäft (FG)

Die Veräußerung eines auf einer Parzelle eines Campingplatzes aufgestellten Mobilheims unterliegt selbst dann nicht als privates Veräußerungsgeschäft der Versteuerung nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude auf fremden Grund und Boden handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung – wie im Streitfall - weniger als 10 Jahre beträgt (; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 22/21).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Kläger 2011 ein sog. Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug" (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

  • Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims ist selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft i.S. von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre beträgt.

  • Dies gilt ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines Gebäudes in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als „unbewegliches Vermögen".

  • Ausweislich des klaren Wortlauts des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG („…sind einzubeziehen“) werden Gebäude nicht isoliert erfasst. Sie sind nur „Bewertungsfaktor“.

  • Gebäude werden also lediglich in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einbezogen. Insoweit läuft auch keine eigenständige Halte- bzw. Veräußerungsfrist. Entscheidend sind allein die entsprechenden Fristen bezüglich des Grund und Bodens.

  • Selbst wenn man das Mobilheim als Gebäude auf fremden Grund und Boden wertet, kommt eine Einbeziehung in den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch nicht unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit mit einem Erbbaurecht in Betracht. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt wegen fehlender Vergleichbarkeit – zumal zu Lasten des Steuerpflichtigen – nicht in Betracht.

Hinweis:

Die vom Niedersächsischen FG zugelassene Revision ist unter dem Az. IX R 22/21 beim BFH anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen veröffentlicht.

Quelle: FG Niedersachsen online sowie Newsletter v. (il)

Fundstelle(n):
IAAAH-89142