Online-Nachricht - Mittwoch, 15.09.2021

Einkommensteuer | Kein Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer, die der Arbeitsnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruch erstattet hat (FG)

Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat, können von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (; Revision anhängig, BFH-Az. X R 16/21).

Sachverhalt: Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die GmbH gemäß § 42d EStG für Lohnsteuer und Kirchensteuer in Haftung. Der Kläger erstattete der GmbH den Haftungsbetrag im Jahr 2017 zur Erfüllung eines Regressanspruchs.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten der Kläger und seine ebenfalls klagende Ehefrau den in der Zahlung enthaltenen Kirchensteuerbetrag als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil der Kläger nicht als Steuerschuldner, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs gezahlt habe.

Der 12. Senat des FG Münster wies die Klage ab:

  • Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sind als Kirchensteuern nur solche Leistungen abzugsfähig, die von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.

  • Der Sonderausgabenabzug setzt daher voraus, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer selbst schulden muss.

  • Im Streitfall hat der Kläger die Zahlung nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirche geleistet, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs seiner Arbeitgeberin.

  • Bei der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld hat es sich um eine fremde Steuerschuld und nicht um eine persönliche Kirchensteuerschuld des Klägers gehandelt.

Hinweis:

Der BFH hat über die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 16/21 anhängig. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter September 2021 (il)

Fundstelle(n):
EAAAH-89126