GewStG: Tonnagebesteuerung:
Hinzurechnung von Sondervergütungen
Leitsatz
1. Sondervergütungen
sind auch insoweit dem nach der Tonnage gem. § 5a Abs. 1 EStG ermittelten
Gewinn hinzuzurechnen, als sie nach der Betriebsveräußerung oder
-aufgabe entstanden sind.
2. Sondervergütungen, die nach
Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen indes nicht
zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG
(in der Fassung des JStG 2019). Die Vorschrift führt lediglich zu
einer Fiktion von Gewerbeertrag, aber nicht zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1842 Nr. 21 EStB 2022 S. 146 Nr. 4 LAAAH-88785
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