Online-Nachricht - Donnerstag, 09.09.2021

Körperschaftsteuer | Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft (BFH)

Ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz bleiben, richtet sich nach dem sog. Typenvergleich (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz. Hierzu gehören u.a. "Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist", sowie "aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung". Diese Regelung erfasst auch Bezüge aus der Beteiligung an ausländischen Rechtsgebilden, die ihrer Struktur nach einer nach deutschem Recht errichteten AG oder GmbH im Wesentlichen entsprechen (; ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen, die die Klägerin im Jahr 2001 (Streitjahr) von einer US amerikanischen Schwestergesellschaft erhalten hat, als steuerfreie Bezüge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, jeweils in der für das Streitjahr geltenden Fassung, oder als steuerpflichtige Zinserträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln sind.

Die Klägerin hatte im Streitjahr sog. Vorzugsaktien von ihrer Schwestergesellschaft erworben, die ihr einen Anspruch auf Zahlungen in variabler Höhe (orientiert an den um das 1,3fache erhöhten Zinssatz für langfristige US-Bundesanleihen) gewährten. Die Zahlungen stammten aus einem Trust nach US-amerikanischem Recht (Sondervermögen), den die Schwestergesellschaft gegründet hatte. Nach US-Recht sollten diese Ausschüttungen beim Empfänger wie Zinsen behandelt werden. Sie verminderten als Betriebsausgaben den Gewinn der Schwestergesellschaft. In ihrer deutschen Steuererklärung behandelte die Klägerin diese Ausschüttungen als steuerfreie Beteiligungserträge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. (s. hierzu Lieber in IWB 12/2019 S. 466)

Das FA behandelte die Ausschüttungen auf die Vorzugsaktien der Schwestergesellschaft als steuerpflichtige Zinserträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Einspruch und Klage blieben erfolglos ().

Der BFH hat das FG Urteil hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2001 aufgehoben und die Sache insoweit an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen:

  • Die vom FG vorgenommene Abgrenzung zwischen steuerfreien Beteiligungserträgen i. S. des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und steuerpflichtigen Zinserträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

  • Ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz bleiben, richtet sich nach dem sog. Typenvergleich. Sowohl das ausländische Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform des Steuerpflichtigen müssen vom Typ her den Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, die in diesen Regelungen angeführt werden. Entscheidend ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung.

  • Für den Typenvergleich der konkreten Beteiligungsform mit einer Aktie kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Beteiligungsform als mitgliedschaftliche Beteiligung anzusehen ist, die dem Anteilseigner Vermögens- und Mitverwaltungsrechte einräumt. Dies setzt aber nicht voraus, dass sämtliche Einzelheiten der ausländischen Beteiligungsform auch für inländische Aktien umsetzbar wären.

  • Aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG 2001 richtet sich die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben beim Bezug steuerfreier Dividenden im Jahr 2001 grundsätzlich nach § 3c Abs. 1 EStG.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
RAAAH-88689