BMF - III C 2 - S 7280-a/19/10001 :004 BStBl 2021 I S. 1591

Umsatzsteuerliche Rechnungsangaben und Vorsteuerabzug; Verwendung eines Aliasnamens und einer Zustellanschrift nach dem ProstSchG

Bezug: BStBl 2020 I S. 976

Bezug: BStBl 2021 I S. 1023

Bezug: BStBl 1993 II S. 205

I.

Die Finanzverwaltung wurde um eine Beurteilung des Verhältnisses der nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Rechnungsangaben und der Verwendung eines Aliasnamens nach § 5 Abs. 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gebeten. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

1. Regelungen im ProstSchG

Das ProstSchG ist am in Kraft getreten. Nach § 3 ProstSchG hat sich eine Prostituierte/ ein Prostituierter vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzumelden und dabei Angaben nach § 4 Abs. 1 ProstSchG zu machen. Die anmeldende Person erhält hierfür nach § 5 Abs. 1 ProstSchG eine Anmeldebescheinigung, die vorbehaltlich landesrechtlicher Einschränkungen örtlich unbeschränkt gültig ist (§ 5 Abs. 3 ProstSchG). Zusätzlich zur namentlichen Anmeldebescheinigung ist nach § 5 Abs. 6 ProstSchG auf Wunsch eine weitere Anmeldebescheinigung in pseudonymisierter Form auszustellen (Aliasbescheinigung). Die Anmeldebescheinigung enthält u. a. auch die ausstellende Behörde und eine (individuelle) Verwaltungsnummer (vgl. § 2 Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV - und entsprechende Anlage).

Die Angaben nach § 4 ProstSchG sind von der Verwaltungsbehörde unverzüglich an die Finanzbehörde zu übermitteln (§ 34 Abs. 8 ProstSchG). Der Aliasname nach § 5 Abs. 6 Prost- SchG gehört nicht zu diesen Angaben. Die Verwaltungsbehörde ist nach § 34 Abs. 3 Satz 2 ProstSchG zur Löschung der Anmeldedaten grundsätzlich drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung (je nach Alter der Person ein oder zwei Jahre, § 5 Abs. 3 ProstSchG) verpflichtet. Bei der Durchführung des Besteuerungsverfahrens stehen diese Informationen daher möglicherweise nicht mehr zur Verfügung.

Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat zu kontrollieren, ob die in dem Betrieb beschäftigten Personen über eine Anmelde- oder Aliasbescheinigung verfügen (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 ProstSchG). Somit ist ihm möglicherweise nur der Name laut Aliasbescheinigung bekannt, nicht der Klarname. Dies ist auch ein vorgesehener Zweck der Aliasbescheinigung.

2. Verwendung der Angaben aus einer Anmeldebescheinigung in Rechnungen

Ein Aliasname nach dem ProstSchG stellt keinen falschen, sondern einen behördlich genehmigten Zweitnamen ähnlich einem Künstlernamen dar. Alleine die Verwendung eines Aliasnamens als Rechnungsaussteller oder Leistungsempfänger führt daher nicht zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG.

Auch bei der Verwendung von Angaben aus einer Anmeldebescheinigung in einer umsatzsteuerlichen Rechnung gelten die üblichen Regelungen für den Nachweis der Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (vgl. Abschn. 15.11 UStAE). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gilt Folgendes:

a) Angabe Aliasname als Leistungsempfänger

Der Leistungsempfänger (Prostituierte bzw. Prostituierter) kann aus einer Rechnung, in der der Aliasname als Leistungsempfänger angegeben ist, einen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn sich der Leistungsempfänger eindeutig feststellen lässt, § 31 Abs. 2 UStDV. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechnung neben dem Aliasnamen auch die ausstellende Behörde und die Verwaltungsnummer der Aliasbescheinigung enthält und diese nach Aufforderung im Besteuerungsverfahren vorgelegt wird. Diese zusätzlichen Angaben können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch im Wege einer Rechnungsberichtigung ergänzt werden. Hierzu wird auf das BStBl 2020 I S. 976, hingewiesen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben den Anforderungen i. S. v. § 31 Abs. 2 UStDV genügen. Mängel im Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat grundsätzlich der Unternehmer zu vertreten (Abschn. 15.11 Abs. 3 UStAE).

b) Angabe Aliasname als Leistungserbringer

Ein Spielraum für die Namens- bzw. Firmenangabe im Rahmen der Leistungsabrechnung besteht lediglich insoweit, als aus dem Abrechnungspapier der leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen ist. Anstelle des Klarnamens kann auch ein Künstlername oder ein zur Identifizierung geeignetes Pseudonym eine ausreichende Angabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG sein (vgl. , BStBl 1993 II S. 205). Bei der Verwendung des Aliasnamens als Leistungserbringer (z. B. gegenüber dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG) liegt eine den Anforderungen genügende Angabe i. S. v. § 31 Abs. 2 UStDV jedenfalls dann vor, wenn durch die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer neben dem Aliasnamen eine eindeutige Identifizierung möglich ist.

Der Leistungserbringer kann die Gültigkeit dieser Steuernummer im Bedarfsfall durch eine Bestätigung des für ihn zuständigen Finanzamts gegenüber dem Leistungsempfänger nachweisen, so dass diesem eine Möglichkeit zur Prüfung der Angaben gegeben ist. Die Bestätigung schafft jedoch keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (z. B. der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers). Auch in diesem Fall hat grundsätzlich der Unternehmer Mängel im Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu vertreten (s.o.). Falls dem zuständigen Finanzamt die behördliche Aliasbescheinigung vorliegt, kann die Bestätigung über die Gültigkeit der Steuernummer auch auf den Aliasnamen ausgestellt werden. In diesem Fall ist in der Bestätigung zusätzlich die die Aliasbescheinigung ausstellende Behörde und deren Verwaltungsnummer anzugeben.

c) Angabe einer Zustellanschrift

Im Rahmen des Anmeldeverfahrens bei den Verwaltungsbehörden wird regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, statt der inländischen Wohnanschrift nur eine Zustellanschrift anzugeben (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 ProstSchG). Eine derartige Anschrift mit nur postalischer Erreichbarkeit des Unternehmers kann nach den allgemeinen Regeln eine ausreichende Angabe sein. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger (Abschn. 14.5 Abs. 2 und 15.2a Abs. 2 UStAE).

II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 3 – S 7155-a/20/10002 :003 (2021/0821089), BStBl 2021 I S. 1023, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „PostG = Postgesetz“ die Angabe „ProstSchG = Prostituiertenschutzgesetz“ eingefügt.

  2. Abschnitt 14.5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

      3Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Verwendung eines Aliasnamens nach dem ProstSchG eine ausreichende Rechnungsangabe sein (siehe BStBl 2021 I S. 1591).“

    2. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 4 bis 7.

  3. Abschnitt 15.2d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 14 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    2. Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:

      15.Vorsteuerabzug bei der Verwendung eines Aliasnamens nach dem ProstSchG, vgl. BStBl 2021 I S. 1591.

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - III C 2 - S 7280-a/19/10001 :004


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1591
DStR 2021 S. 2132 Nr. 36
UR 2021 S. 802 Nr. 20
UVR 2021 S. 358 Nr. 12
EAAAH-88611