1. Von der Verfahrenslaufzeit des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren am Sozialgericht sind die Zeiten der aktiven Verfahrensförderung durch das Gericht in Abzug zu bringen; des Weiteren ist sie um die allgemein akzeptierte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten zu bereinigen.
2. Es besteht ein Entschädigungsanspruch in Geld, wenn nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nicht ausreichend für die erforderliche Wiedergutmachung ist.
3. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheint dem Senat ein Entschädigungsbetrag von 20,00 Euro pro Monat der Verzögerung als angemessen.
Fundstelle(n): ZAAAH-88481
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LSG Hessen, Urteil v. 12.05.2021 - L 6 SF 22/18 EK SF
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