Instanzenzug: Az: S 58 U 44/17vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 6/3 U 111/19 Beschluss
Gründe
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
2Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).
3Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:160821BB2U2521B0
Fundstelle(n):
AAAAH-88258