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Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II aufgrund eines Formwechsels
Mit Urteil v. - I R 25/18 ( NWB BAAAH-80466) qualifizierte der BFH den Formwechsel nach zuvor erfolgtem Anteilstausch als Veräußerung i. S. des § 22 UmwStG. Zwar konnte er in der Sache aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel des Instanzgerichts nicht durcherkennen. Gleichwohl konkretisierte der erkennende Senat seine Jurisdiktion zu Folgeumwandlungen im Anschluss an einen Einbringungsvorgang.
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Streitfall: [i]Qualifizierter AnteilstauschDie Klägerin war zu 100 % an der C-GmbH und D als alleiniger Gesellschafter an einer spanischen Kapitalgesellschaft (B-SLU) beteiligt. Im Jahr 2007 sind die Beteiligungen in die B-GmbH eingebracht worden – dies gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG unter dem gemeinen Wert (qualifizierter Anteilstausch). Im Jahr 2008 wurde die B-GmbH − steuerlich zu Buchwerten – in eine OHG formgewechselt.
[i]Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns IIDas Finanzamt vertrat die Auffassung, der Formwechsel löse als schädliche Veräußerung eine rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung aus. Entsprechend änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2007 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
[i]Jordan, NWB 45/2019 S. 3296Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte als unbegründet zurück. Zugleich ist die daraufhin vor dem Hes...