Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG);
Änderung des (BStBl 2016 I S. 1213) zur Begünstigung von Maßnahmen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden
Bezug: BStBl 2016 I S. 1213
Bezug: BStBl 2018 II S. 641
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH zur Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden (z. B. , BStBl 2018 II S. 641), wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das (BStBl 2016 I S. 1213) zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) wie folgt geändert:
Rdnr. 2 wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen (z. B. Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder Erschließung einer Straße). Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers ( BStBl 2018 II S. 641).“
In Rdnr. 22 wird Satz 3 gestrichen.
In der Anlage 1 „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ werden jeweils das Beispiel „Straßenreinigung“ und das Beispiel „Winterdienst“ wie folgt neu gefasst:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Maßnahme | begünstigt | nicht begünstigt | Haushaltsnahe
Dienstleistung | Handwerker leistung |
Straßenreinigung | ||||
- Fahrbahn | X | |||
- Gehweg | X | X | ||
Winterdienst | ||||
- Fahrbahn | X | |||
- Gehweg | X | X |
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
BMF v. - IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1494
DB 2021 S. 2125 Nr. 37
DB 2021 S. 2188 Nr. 38
DStR 2021 S. 2078 Nr. 35
EStB 2021 S. 435 Nr. 10
FR 2021 S. 1046 Nr. 21
NAAAH-88125