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BBK Nr. 23 vom Seite 1179 Fach 27 Seite 2171

Reichweite der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

mit Anm. von ROR Joachim Klos, St. Ingbert -

Leitsätze (nicht amtlich):

Eine abschließende und für die Beteiligten bindende tatsächliche Verständigung ist - unter Voraussetzung der Beteiligung eines zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugten Amtsträgers - auch im Rahmen einer Außenprüfung ”von vornherein” erzielbar. Die Disposition der Beteiligten ist darin zu sehen, daß sie unter Aufgabe ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen einvernehmlich auf weitere Ermittlungen in bezug auf den durch die tatsächliche Verständigung festgelegten Sachverhalt verzichten.

Aus dem Sachverhalt:

Der Kläger (Kl.) erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Gaststätte. Dort führte das FA von November 1992 bis Juli 1993 für die Streitjahre eine betriebsnahe Veranlagung durch. Die Prüferin stellte fest, daß der Kl. über seine Betriebseinnahmen keine Aufzeichnungen geführt, sondern die Umsätze im Wege einer Gesamtkalkulation ermittelt hatte. Sie korrigierte diese Kalkulation auf der Grundlage der von ihr festgestellten Wareneinsätze und Aufschlagsätze. Aufgrund dieser und anderer Feststellungen erließ das FA geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Im Kla...

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Reichweite der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

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