1. Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB VII ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren. Entscheidend ist, ob es sich um eine betriebsbezogene Tätigkeit handelt, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist.
2. Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist weit auszulegen und objektiv zu bestimmen. Erforderlich ist eine unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienliche Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wurde und nicht nur bei Gelegenheit.
3. Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGV VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 104 f. SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgeblich ist das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger. Im Unfall muss sich das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert haben.
4. Die Teilnahme an einer Vorstandssitzung eines Vereins (hier: sozialpolitischer Interessenverband in der Rechtsform des gemeinnützigen eingetragenen Vereins), die in einer privaten Gaststätte stattfindet, kann eine Haftungsprivilegierung i.S.d. § 105 SGB VII begründen. Das gilt für den von der Organisationsherrschaft des Veranstalters erfassten Bereich. Die Nutzung von Räumlichkeiten einer Gaststätte führt aber nicht dazu, dass der Nutzer ohne weiteres die Organisationshoheit über das gesamte Gaststättengelände samt zugehörigem Hof innehat.
5. Bei einem Sturz zu Beginn des Antritts der Rückfahrt nach Beendigung der Sitzung auf dem der Gaststätte vorgelagerten Hofgelände kann es sich um einen Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handeln (hier bejaht), wenn der Unfall nicht Ausdruck der betrieblichen Verbindung der Geschädigten zum Verein war und der Hof ohne die Herrschaft des Vereins, der die betriebliche Tätigkeit (hier: Vorstandssitzung) organisiert hat, anderen Besuchern uneingeschränkt offenstand. Der Unfall unterfällt dann keiner Haftungsprivilegierung.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 35/2021 S. 2579 JAAAH-87899
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