1. Da die gerichtliche Überprüfung eines Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der durch den Grundsicherungsträger übernahmefähigen Unterkunftskosten als nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet ist, bedarf es einer ins Einzelne gehenden Überprüfung von Detailfragen der Repräsentativität und Validität der dem Konzept zugrundeliegenden Daten erst, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen (Anschluss an , juris Rn. 30).
2. Wenn der Angebotswohnungsmarkt größer ist als die Anzahl der durch Auswertung von Vermietungsanzeigen ermittelten Angebotsmieten, weil nicht alle verfügbaren Wohnungen durch Anzeigen vermarktet werden, lässt sich die ausreichende Verfügbarkeit innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegenden freien Wohnraums nicht durch eine Gegenüberstellung der im Vergleichsraum lebenden Bedarfsgemeinschaften mit oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegenden Unterkunftskosten und der Anzahl der zur Angemessenheitsgrenze verfügbaren Angebotsmieten ermitteln.
3. Ein auf dem sog. Perzentilwertverfahren beruhendes Konzept, das die Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten insbesondere durch einen Abgleich des Anteils der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum mit dem für diese Personengruppe erforderlichen Anteils des örtlichen Wohnungsmarktes ermittelt, wird nicht dadurch unschlüssig, dass vom Konzept bislang nicht berücksichtigte Personengruppen in die Nachfragergruppe einzubeziehen sind, wenn sich hierdurch nicht die im Konzept entwickelte Angemessenheitsgrenze ändert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAH-87881
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.07.2021 - L 3 AS 2812/19
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