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FG München | Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auch für ausländische Land- und Forstwirte
Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Klägerin mit Viehbestand (Ziegen) befand sich in Österreich, wo sie nach dortigem Recht als pauschalbesteuerte Landwirtin geführt wurde. Sie verkaufte Produkte aus eigener Ziegenhaltung auf einem deutschen Wochenmarkt. Dem deutschen Finanzamt gegenüber erklärte sie steuerpflichtige Umsätze nach § 24 UStG, für die (im Ergebnis) keine Steuer zu entrichten sei. Das Finanzamt akzeptierte die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht, weil sie nach seiner Meinung einen im Inland belegenen landwirtschaftlichen Betrieb voraussetzte, und unterwarf die von der Klägerin erklärten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Darüber hinaus war nach Auffassung des Finanzamtes die Anwendung der Vorschrift des § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG nicht eröffnet. Diese Vorsch...