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BBK Nr. 1 vom Seite 33 Fach 18 Seite 415

Handelsbilanzrecht

von Prof. Dr.KarlheinzKüting, Saarbrücken

von Prof. Dr. Karlheinz Küting und wiss. Mitarbeitern des Instituts für Wirtschaftsprüfung an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken Teil H: Sonderposten der Bilanz

I. Inhalt der Bilanz

Der Kaufmann muß nach § 242 Abs. 1 HGB in der Bilanz das Vermögen und die Schulden gegenüberstellen. Der Inhalt der Bilanz wird dabei in § 247 HGB näher bestimmt. Gemäß Abs. 1 gehören dazu zum einen das Anlage- und Umlaufvermögen (vgl. Hayn, BBK F. 18 S. 373-394), das Eigenkapital, die Schulden (vgl. Göth/Hayn, BBK F. 18 S. 395-414) sowie die Rechnungsabgrenzungsposten. Zum anderen dürfen nach § 247 Abs. 3 HGB Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und Ertrag zulässig sind, in die Bilanz als Sonderposten mit Rücklageanteil aufgenommen werden.

Sonderposten in dem hier verstandenen Sinne werden damit - bis auf die Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) und den Sonderposten mit Rücklageanteil - nicht explizit als Inhalt der Bilanz aufgeführt, sondern an anderen Stellen des Gesetzes genannt. Da der Gesetzgeber auf eine Definition der Sonderposten verzichtet, lassen sie sich nur negativ abgrenzen: Sie umfassen alle Posten, die weder Vermögen noch eindeutig Eigen- oder Fremdkapital darstellen.

Zu den Sonderposten gehören neben den RAP und dem Sonderposten mit Rücklageanteil auch die Bilanzierungshilfen. Bilanzierungshilfen ermöglichen es, als Billigkeitsmaßnahm...

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