Das neue Stiftungsrecht
Fast sieben Jahre Vorbereitungszeit hat es gebraucht bis die Stiftungsrechtsreform schlussendlich den Bundestag passiert hat. Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wird am in Kraft treten. Die Reform ist nicht nur für zukünftig errichtete, sondern auch für bestehende Stiftungen anzuwenden. Erfreulich ist daher, dass das Datum des Inkrafttretens mit dem ein Jahr später liegt als ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehen.
Die Stiftungsrechtsreform bringt wesentliche Verbesserungen für das Stiftungsrecht in Deutschland. So wird das Stiftungszivilrecht, das bisher in den 16 Stiftungsgesetzen der Bundesländer geregelt ist, vereinheitlicht und abschließend im BGB geregelt. Diese Vereinheitlichung wurde lange herbeigesehnt. Es steht zu erwarten, dass sie zu mehr Rechtssicherheit und zu einer größeren Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Stiftungsrecht über das Bundesgebiet beitragen wird.
Mit Wirkung zum wird ein öffentliches Stiftungsregister eingeführt. Damit setzt das Reformgesetz eine lang erhobene Forderung aus der Stiftungspraxis um. Denn bisher gab es nur Stiftungsverzeichnisse, die bei den jeweiligen Landesstiftungsbehörden geführt wurden. Ein Nachweis konnte dementsprechend nur über sogenannte Vertretungsbescheinigungen erbracht werden. Die rechtlichen Wirkungen eines förmlichen Registers gab es für Stiftungen bislang nicht. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass bestehende Stiftungen, die vor dem errichtet worden sind, spätestens zum zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet werden müssen.
Kernbestandteil des Reformgesetzes ist weiterhin ein umfassender Ermächtigungskatalog zur Vornahme von Strukturanpassungen. Große Erwartungen wurden an diese Ermächtigungen formuliert. Sie sollen, so Dr. Dirk Schauer und Dr. Jasper Stallmann in ihrem Beitrag ab der , den Stiftungen neue Handlungsmöglichkeiten und Flexibilität geben, um sich an veränderte Verhältnisse anzupassen (nicht zuletzt im Kontext der anhaltenden Niedrigzinsphase). Der verabschiedete Ermächtigungskatalog ist dabei in der Tat umfassend. Er ermächtigt primär die Stiftungsorgane und subsidiär die Stiftungsaufsicht u. a. zum Austausch des Stiftungszwecks, zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und zur Auflösung bzw. Aufhebung.
Das neue Recht wird in verschiedenen Bereichen aber auch restriktiver sein: Gestaltungsfreiheit wird z. B. im Bereich abweichender Regelungen für Satzungsänderungen verloren gehen. Insoweit sollten bestehende Stiftungen ihre Satzungen vor Inkrafttreten der Reform auf Anpassungsbedarf prüfen und Neuerrichtungen besonders sorgfältig gestaltet werden.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 9/2021 Seite 285
NWB LAAAH-87359