Avalprovisionen bzw. Provisionen für eine von einem Tankstellenpächter zur Sicherung offener Forderungen des Tankstellenverpächters
gestellte Bankbürgschaft als Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG
Leitsatz
Der Begriff der Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG ist weit auszulegen und umfasst neben Darlehenszinsen, sonstigen
Finanzierungskosten, Kosten der Besicherung wie Notargebühren für eine Grundschuld- oder Hypothekenbestellung, Gewinnanteilen
eines typisch stillen Gesellschafters auch Entgelte für eine Bürgschaft wie Avalzinsen und Avalprovisionen (im Streitfall:
Avalzinsen für eine von einem Tankstellenpächter als Sicherheit für offene Forderungen des Tankstellenverpächters gestellte
Bankbürgschaft); das gilt auch dann, wenn eine wirtschaftlich mit der Aufnahme eines Darlehens vergleichbare Bürgschaft der
Fremdfinanzierung von Umlaufvermögen dient.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2021 S. 948 DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 17 DStRE 2022 S. 586 Nr. 10 EStB 2022 S. 145 Nr. 4 GStB 2022 S. 204 Nr. 6 KÖSDI 2022 S. 22596 Nr. 2 UAAAH-87288
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.05.2021 - 3 K 199/20
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