Online-Nachricht - Freitag, 20.08.2021

Umsatzsteuer | Bestimmung des Ortes gem. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (BMF)

Mit wurde die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG insbesondere aufgrund des "Srf konsulterna" angepasst. Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, wird eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt ( :002).

Das BMF führt aus:

  • Hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG wird es für vor dem ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum geltenden Fassung anwenden.

  • Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Abschnitt 3a.7a Abs. 1 Satz 4 UStAE dagegen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

Hinweis

Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
KAAAH-87209