Umsatzsteuer | EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen (BFH)
Der BFH hat dem EuGH zwei Fragen zur Steuerbefreiung aus der Vermietung von Gebäuden nebst Betriebsvorrichtungen vorgelegt (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ist die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, von der Steuerbefreiung ausgenommen. Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL schließt Umsätze aus der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen aus und ermöglicht den Mitgliedstaaten, dass die Mitgliedstaaten weitere Ausnahmen von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l vorsehen können.
Sachverhalt: Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2010 bis 2015 Umsätze aus der Verpachtung von Stallgebäuden nebst Betriebsvorrichtungen zur Putenzucht. Bei den Betriebsvorrichtungen handelt es sich um speziell auf die Stallungsgebäude abgestimmte Vorrichtungen zur Fütterung der Puten inklusive Futtersilos, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Ausleuchtungsanlagen. Dabei war die Ausleuchtung bei der Zucht von Puten vorgeschrieben bzw. die Beleuchtung musste so eingerichtet sein, dass sie gleichmäßig gewesen ist, da Puten Schattenplätze meiden.
Nach Feststellungen des FG entfielen bei den Herstellungskosten der insgesamt drei Putenzuchtanlagen jeweils 17,46 %, 16,68 % sowie 17,26 % von den Gesamtherstellungskosten der Putenzuchtanlage auf die Betriebsvorrichtungen. Das Finanzamt kam hier auf Werte zwischen 30 bis 35 %. Das Finanzamt ging demgegenüber nicht von den Herstellungskosten aus, sondern von einem Anteil von 20 % der Gesamtpacht in Anlehnung an vergleichbare Fälle, der auf die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen entfiel. Der auf die Verpachtung der Betriebsvorrichtung solchermaßen entfallende Anteil der Pachtzinsen unterliege, so das beklagte Finanzamt, nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG der Umsatzsteuer ungeachtet dessen, ob es sich bei den Betriebsvorrichtungen um wesentliche Bestandteile des Grundstücks bzw. ob es sich um zwei selbständige Leistungen oder um Haupt- und Nebenleistung handele (Abschnitt 3.10 Abs. 5 Satz 2 und Abschnitt 4.12.10 UStAE). Insoweit sei nur der Anteil des Pachtzinses nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit, der auf die bloße Überlassung des Grundstücks nebst Räumlichkeiten entfalle.
Demgegenüber vertrat der Kläger die Meinung, dass die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zur Überlassung der Stallgebäude deren umsatzsteuerliches Schicksal teile, da die Betriebsvorrichtungen für die optimale Putenaufzucht erforderlich seien, so dass der Pachtzins gänzlich gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit sei
Der BFH führte aus:
Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch
die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
CAAAH-87148