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Track 14 | Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mieten für die Ausstattung von Filmproduktionen
Wird ein gemieteter Raum oder Gegenstand regelmäßig benötigt, spricht dies nach einem aktuellen BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für die Ausstattung von Filmproduktionen für eine Zuordnung zum Anlagevermögen. Dies gilt auch, wenn der Mietzeitraum nur kurz ist. Wird der gemietete Raum oder Gegenstand hingegen nur einmalig für ein bestimmtes Produkt eingesetzt, also flüchtig benötigt, spricht dies für eine Zuordnung zum Umlaufvermögen.
Auch zur Gewerbesteuer haben wir eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausgewählt. Zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter. Im Streitfall ging es konkret um die Anmietung von Drehorten sowie der technischen Ausstattung und von Requisiten für eine Filmproduktion . Uns interessieren jetzt die Aussagen des III. Senats des BFH zur Abgrenzung zwischen Umlaufvermögen und Anlagevermögen. Im Streitfall war dies letztlich entscheidend dafür, ob eine Hinzurechnung vorzunehmen ist .
Miet- und Pachtaufwendungen können nach § 255 Abs. 2 HGB die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts erhöhen. Als Einzelkosten oder als angemessene Teile der Gemeinkoste...