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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 09-10 | Betriebsveranstaltungen: Absagen von Kollegen gehen zulasten der feiernden Arbeitnehmer

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind nach der strengen Sichtweise des Bundesfinanzhofs alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Gesamtkosten des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden (und nicht die angemeldeten) Teilnehmer aufzuteilen.

Keine positiven Nachrichten gibt es, was die Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen angeht. Der Bundesfinanzhof vertritt hierzu eine sehr strenge Auffassung.

Sie erinnern sich vielleicht an das Urteil des FG Köln in erster Instanz, über das wir in unserer November-Ausgabe 2018 berichtet hatten. Die Richter aus der Domstadt hatten entschieden: Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerlich nicht zu Lasten der tatsächlich feiernden Mitarbeiter. Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums sei bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer auf die bei einer Betriebsveranstaltun...

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