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Zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnausschüttungen
§ 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG; § 29 GmbHG; §§ 243 Abs. 1, 246 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB.
Leitsatz:
Eine Konzerngesellschaft, die allein an einer GmbH beteiligt ist, muß den bei der Tochtergesellschaft erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn noch für das gleiche Geschäftsjahr in ihrer Bilanz und der GuV ausweisen, wenn der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft noch vor Abschluß der Prüfung bei der Muttergesellschaft festgestellt worden ist und deren Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung beschlossen hat.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, Gesellschafterin der Beklagten, einer GmbH, wendet sich
gegen den zum aufgestellten, mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers
v. versehenen Jahresabschluß dieser Gesellschaft
sowie gegen die Entlastung ihrer Geschäftsführer. Der
Beschluß der Gesellschafterversammlung
über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die
Entlastung der Geschäftsführer ist mehrheitlich am
gefaßt worden. Die Beklagte ist
an einer größeren Anzahl von Kapitalgesellschaften
beteiligt,
u. a. zu 100 % an der T-GmbH und der G-GmbH. Die
Gesellsc...