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Bilanzberichtigung im Zusammenhang mit der Auflösung der Akkumulationsrücklage
§ 58 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 3 Abs. 2 SteuerRVÄndG; § 8 DBStÄndG-DDR
Leitsätze:
1. Nach § 58 Abs. 2 Satz 3 EStG ist eine Akkumulationsrücklage auf die begünstigten WG in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anschaffung oder Herstellung zu übertragen.
2. Ist dies nicht geschehen, so sind die insoweit unrichtigen
Bilanzansätze in der ersten noch offenen Schlußbilanz zu
berichtigen. Dabei ist das jeweilige WG mit dem Wert anzusetzen, der sich bei
von vornherein zutreffender bilanzieller Behandlung ergeben
hätte.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger hatte zum eine
Akkumulationsrücklage gebildet. Trotz entsprechender Investitionen in 1991
hat er die Rücklage nicht aufgelöst; die ESt-Veranlagung 1991 ist
bestandskräftig. Das FA übertrug die Rücklage auf in 1992
angeschaffte WG. Die Klage, mit der der Kläger geltend machte, er habe die
Rücklage auf eine Investition des Jahres 1993 übertragen, hatte
keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision als unbegründet
zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
Das FG hat zu Recht entschieden, daß die vom Kläger gebildete
Akkumulationsrücklage auf den im Jahr 1991 angeschafften Lkw hätte
übertragen werden m...