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NWB Nr. 33 vom

Vom BEPS-Projekt der OECD zum ATAD-Umsetzungsgesetz

Albert Schlund

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG; BGBl 2021 I S. 2035) setzt der Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2016/1164 (ATAD-Richtlinie; ABl EU 2017 Nr. L 193 S. 1) in deutsches Recht um.

Hintergrund

[i]OECD-/EU-EbeneDas BEPS-Projekt der OECD sah in dessen Abschlusspaket zahlreiche Vorschläge zur Reform des Steuersystems vor. Die EU griff dies auf und legte zur Bekämpfung der Steuervermeidung u. a. die ATAD-Richtlinie vor, die noch einmal ergänzt wurde. Die Umsetzung in Deutschland führt zu zahlreichen Änderungen bzw. Ergänzungen.

Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung

[i]Entstrickungsbesteuerung§ 4 Abs. 1, § 6 EStG und § 12 KStG enthalten Änderungen, um den in einem anderen Staat zugrunde gelegten Wert bei einer dortigen Entstrickungsbesteuerung zu berücksichtigen.

§ 4g EStG wird neu gefasst und u. a. werden die dortigen Beschränkungen aufgehoben. Auch § 36 Abs. 5 EStG erhält eine neue Fassung und regelt Voraussetzungen, Widerrufsgründe und Sicherheitsleistung für die zeitliche Streckung der Besteuerung des Entstrickungsgewinns.

[i]Umfassende Neugestaltung des § 6 AStGBei der Wegzugsbesteuerung wird zwar das Grundkonzept beibehalten, allerdings wird § 6 AStG umfassend neugestaltet.

Hinzurechnungsbesteuerung

[i]Gesellschafterbezogenes BeherrschungserfordernisDie Vorschriften der ...

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