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NWB Nr. 33 vom Seite 2420

KöMoG: Betriebsaufspaltung und Optionsmodell

Anwendungsfragen aus der Praxis

Dr. Mirko Wolfgang Brill

[i]Arbeitshilfe, Option nach § 1a KStG (KöMoG): Wahl der Rechtsform – Checkliste und Berechnungsschema, NWB YAAAH-80736 Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (BGBl 2021 I S. 2050), das es Personengesellschaften ermöglicht, sich auf Antrag ertragsteuerlich als Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen, wirft zahlreiche – über die eigene Regelungsmaterie des Gesetzes hinausreichende – steuerliche Fragen auf. Auch in Bezug auf das ertragsteuerliche Institut der Betriebsaufspaltung können sich durch den Wechsel des Besteuerungsregimes einer der Beteiligten steuerliche Konsequenzen ergeben. Das gilt jedenfalls dann, wenn Personengesellschaften als Besitz- und/oder Betriebsgesellschaft beteiligt sind. Besonderheiten ergeben sich vor allem auch dann, wenn die Betriebsaufspaltung unter Beteiligung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens errichtet wurde, weil der Wechsel zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft dieses „entfallen“ lässt. Somit ergeben sich weitere Problematiken im Hinblick auf ein Gestaltungsinstrument, welches bereits jetzt als komplex zu bezeichnen ist. Die nachfolgenden Ausführungen sollen die sich stellenden Fragen adressieren und potenziellen Lösungen zuführen bzw. ein Bewusstsein für die sich etwaig zusätzlich stellenden praxisrelevanten Themen im Zusammenspiel zwischen der Betriebsaufspaltung und dem Wechsel des Besteuerungsregimes schaffen.

Weitere Beiträge aus der KöMoG-Reihe finden Sie auch hier:

I. Allgemeines

[i]Nagel/Schlund, NWB 26/2021 S. 1874Mit Datum v.  wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die im Folgenden interessierende S. 2421Vorschrift des neuen § 1a KStG, der die Option zur Körperschaftsbesteuerung sowie einer etwaig späteren Rückkehr zur Besteuerung als Personengesellschaft regelt, ist am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft getreten und gilt gem. § 34 Abs. 1a KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 mit der Maßgabe, dass der Antrag erstmals für nach dem beginnende Wirtschaftsjahre (also für den Veranlagungszeitraum 2022) gestellt werden kann.

Die verbleibende Zeit sollte genutzt werden, sich mit den Konsequenzen einer Antragstellung für die Besteuerungssituation des Antragstellers zu befassen. Nachfolgend sollen die Auswirkungen und Gestaltungsüberlegungen im Hinblick auf bestehende oder noch zu implementierende oder zu gestaltende Betriebsaufspaltungen näher behandelt werden. Anschließend sollen die vor dem Hintergrund einer Antragstellung relevanten Sachverhaltskonstellationen näher beleuchtet und sich stellende Fragen oder Problematiken einer Lösung zugeführt werden.

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30 Tage

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KöMoG: Betriebsaufspaltung und Optionsmodell

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