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BBK Nr. 1 vom Seite 29 Fach 17 Seite 3033

Keine Rückstellung für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Nachanalyse von „Alt-Arzneimitteln„

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; Art. 3 § 7 Abs. 3 AMRNOG; Art. 2 Nr. 1 Buchst. a Buchst. bb AMG 1976 ÄndG 4

Leitsätze:

1. Eine Rückstellung muß Vergangenes abgelten; sie darf nicht gebildet werden, wenn ihre Erfüllung lediglich künftige Gewinnchancen ermöglicht.

2. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Nachanalyse von sog. Alt- Arzneimitteln nach dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts v. hängt wirtschaftlich mit dem Vertrieb der Arzneimittel nach dem zusammen.

3. Die privat-rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Kosten für bereits in Auftrag gegebene Gutachten unterliegt dem Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, stellt Fertigarzneimittel her und vertreibt diese im In- und Ausland. Dazu gehörten auch die Arzneimittel P, S 1 und S 2 . Sie wurden schon vor dem hergestellt und vertrieben (Altpräparate).

Nach dem Gesetz über den Verkehr von Arzneimitteln - AMG - (BGBl 1976 I S. 2445) dürfen Altpräparate seit dem nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch das Bundesgesundheitsministerium ...BGBl 1976 I S. 2445BGBl 1990 I S. 717

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