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Voraussetzungen für die Aktivierung von Mietereinbauten in der Bilanz des Mieters
§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1, 7 Abs. 4 bis 5a EStG; § 266
Abs. 2 A II Nr. 1 HGB
Leitsätze:
Mietereinbauten und -umbauten sind in der Bilanz des Mieters zu aktivieren, wenn es sich um gegenüber dem Gebäude selbständige Wirtschaftsgüter handelt, für die der Mieter Herstellungskosten aufgewendet hat, die Wirtschaftsgüter seinem Betriebsvermögen zuzurechnen sind und die Nutzung durch den Mieter zur Einkünfteerzielung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Höhe der AfA bestimmt sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen (Anschluß an , BStBl II S. 281).
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 1986 Gesellschafter einer OHG, die eine Apotheke betrieb. Er schied im Laufe des Jahres 1988 aus der OHG aus; die Apotheke wurde von dem anderen Gesellschafter, der Beigeladenen, fortgeführt. Die OHG hatte 1985 in dem neben der Apotheke liegenden Gebäude zwei Wohnungen angemietet und - im wesentlichen durch Entfernen der Zwischenwände und Installationen - in eine Arztpraxis umgestaltet. Die unmittelbare Nähe einer Arztpraxis sollte de...