Online-Nachricht - Dienstag, 10.08.2021

FKAustG | Änderungen durch das StAbwGEG (BZSt)

Das BZSt informiert über Änderungen des Finanzkonten-InformationsaustauschgesetzFKAustG, die sich durch das „Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze“ (StAbwGEG) ergeben haben. In diesem Zusammenhang weist das BZSt darauf hin, dass der Prozess zur Abgabe der Meldungen nach § 13 Abs. 2a und § 16 Abs. 2a FKAustG zurzeit noch abschließend definiert wird.

Hierzu führt das BZSt weiter aus:

Mit Wirkung zum ändert bzw. ergänzt der Artikel 7 StAbwGEG folgende Einzelnormen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG):

  • Es wurde der Paragraph 3a "Pflichten der Kontoinhaber und der Antragsteller" eingeführt.

  • Die Paragraphen 13 und 16 wurden um den Absatz 2a ergänzt.

  • Der Paragraph 28 wurde überarbeitet und angepasst.

Aus dem neuen Absatz 2a der Paragraphen 13 und 16 FKAustG ergibt sich für die Finanzinstitute folgende Verpflichtung:

"Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem BZSt unverzüglich unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen."

Die neue Meldeverpflichtung gilt für alle Konten, die seit In-Kraft-Treten des Gesetzes am eröffnet wurden.

Der Prozess zur Abgabe der Meldungen nach § 13 Abs. 2a und § 16 Abs. 2a FKAustG wird aktuell abschließend definiert und wird mittels eines vom BZSt noch zur Verfügung zu stellenden Vordrucks erfolgen. Anfang September wird das BZSt in einem gesonderten Newsletter sowie auf dessen Internetseite über den weiteren Prozess informieren.

Das BZSt bittet, von weiteren Rückfragen bis zur Veröffentlichung des Informationspaketes abzusehen.

Quelle: BZSt online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
HAAAH-86426