Online-Nachricht - Dienstag, 10.08.2021

Sozialversicherung | Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen (GKV-Spitzenverband)

Der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat Hinweise zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder veröffentlicht.

Danach empfiehlt der Verband in Abstimmung mit der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit, den vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgebern folgende Hilfestellungen in vergleichbarer Anwendung der auch im Steuerbereich (vgl. bspw Hochwassererlass des Landes NRW) bereits vorgesehenen Maßnahmen anzubieten:

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate Juli 2021 bis September 2021 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind ebenfalls nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.

Folgende Nachweise sind hierfür denkbar:

  • Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist,

  • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind,

  • eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.

Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.

Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden.

Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten gleichermaßen für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.

Hinweis:

Der Vollständigkeit wegen weist der GKV-Spitzenverband in diesem Zusammenhang ergänzend auf die bereits im Zuge der Hochwasserkatastrophe im Kalenderjahr 2002 vorgenommene Ergänzung der (jetzt) Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) hin. Danach sind "steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben" nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV). Entgeltbestandteile, die für diesen Zweck eingesetzt werden, mindern demnach das steuer- und beitragspflichtige Entgelt.

Die Verordnung erfasst dabei insbesondere Zuwendungen eines Beschäftigten aus seinem Arbeitsentgelt, die über seinen Arbeitgeber auf ein Spendenkonto erbracht werden. Eine Spende des Beschäftigten, die er unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Arbeitgebers ausführt oder bereits getätigt hat, wird von der Verordnung nicht erfasst. Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die Spende aus laufendem Arbeitsentgelt oder z.B. aus Überstundenvergütungen heraus geleistet wird.

Quelle: GKV-Spitzenverband online, Meldung v. 22.7.2021 (il)

Fundstelle(n):
DAAAH-86423