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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 302/18

Gesetze: EStG § 62; SGB 10 § 104 Abs. 1 S. 1; SGB 10 § 107 Abs. 1

Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers bei Zahlung von Kindergeld

Leitsatz

  1. Ein nachrangiger Leistungsträger kann seinen nach § 40 a SGB II i.V.m. § 104 SGB X gegen die Familienkasse bestehenden Erstattungsanspruch ohne Vorverfahren im Wege einer allgemeinen Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1, 3. Fall FGO geltend machen.

  2. Hat anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger zeitgleich zu erbringende Sozialleistungen erbracht, besteht gemäß § 107 Abs. 1 SGB X ein Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger.

  3. Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten soll einen eigentlich zuständigen erstattungsverpflichteten Leistungsträger dann nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich auf die Erfüllungsfunktion des § 107 Abs. 1 SGB X zu berufen.

  4. Maßgebend ist die positive Kenntnis des mit der Gewährung der Leistung betrauten Bediensteten. Dazu reicht eine hinreichend konkrete E-Mail mit der maßgeblichen Information an das Funktionspostfach der für den Wohnort des Kindes zuständigen Familienkasse aus.

  5. Ein Leistungsträger, der von der subsidiären zeitgleich zu erbringenden Leistung eines nach dem Rechtsystem aufgrund einer Auffangzuständigkeit nachrangig zur Leistung verpflichteten anderen Leistungsträger im betroffenen Leistungszeitraum erfährt, kann allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern, da er von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAH-86284

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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 16.04.2021 - 2 K 302/18

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