Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten
Leistungsträgers bei Zahlung von Kindergeld
Leitsatz
Ein nachrangiger Leistungsträger kann seinen nach § 40 a SGB II i.V.m. § 104 SGB X gegen die Familienkasse bestehenden Erstattungsanspruch
ohne Vorverfahren im Wege einer allgemeinen Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1, 3. Fall FGO geltend machen.
Hat anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger zeitgleich zu erbringende Sozialleistungen
erbracht, besteht gemäß § 107 Abs. 1 SGB X ein Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger.
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten soll einen eigentlich zuständigen
erstattungsverpflichteten Leistungsträger dann nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich
auf die Erfüllungsfunktion des § 107 Abs. 1 SGB X zu berufen.
Maßgebend ist die positive Kenntnis des mit der Gewährung der Leistung betrauten Bediensteten. Dazu reicht eine hinreichend
konkrete E-Mail mit der maßgeblichen Information an das Funktionspostfach der für den Wohnort des Kindes zuständigen Familienkasse
aus.
Ein Leistungsträger, der von der subsidiären zeitgleich zu erbringenden Leistung eines nach dem Rechtsystem aufgrund einer
Auffangzuständigkeit nachrangig zur Leistung verpflichteten anderen Leistungsträger im betroffenen Leistungszeitraum erfährt,
kann allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern, da er von einer teilweisen
Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAH-86284
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.04.2021 - 2 K 302/18
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