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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 2249/17 U

Gesetze: UStG § 4 Nr. 14a; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 98 Abs. 3; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1c

Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer Leistungen

Leitsatz

  1. Die Erlöse für die Fortsetzung gleichartiger physiotherapeutischer Leistungen nach Auslaufen einer die Diagnose einer chronischen Erkrankung ausweisenden ärztlichen Verordnung (sog. Selbstzahlerleistungen) sind als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, wenn spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung derartiger Leistungen vorgelegt wird (vgl. , BFH/NV 2015, 451; EuGH-Urteil -X-GmbH- vom - C-48/19, UR 2020, 298).

  2. Die in der Heilmittel-Richtlinie i.V.m. dem Heilmittelkatalog gelisteten verordnungsfähigen Heilmittel unterfallen nicht unabhängig von ihrer weiteren Beschaffenheit und einem individuellen Nachweis des jeweiligen Therapiezwecks als Verabreichung von Heilbädern dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (entgegen Abschn. 12.11. Abs. 3 UStAE 2014).

  3. Ergänzende gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Kinesio-Taping, Wärme- oder Kältetherapie, Extensionsbehandlungen, Präventionskurse oder Bewegungsübungen zum individuellen Muskelaufbau sind keine steuerfreien Nebenleistungen zur Physiotherapie aufgrund ärztlicher Anordnung.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2021 S. 22521 Nr. 12
LAAAH-86280

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 16.04.2021 - 1 K 2249/17 U

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