Hochwasser | Pfändungsfreiheit von Soforthilfegeldern (OLG)
Im Rahmen der Soforthilfe "Hochwasser" sind auf sog.
Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den
Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen. Hierfür spricht die mit der
Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern,
die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./ erlittenen Schäden
verursacht wurden (AG Euskirchen, Beschluss v. - 11 M 1030/11, 11 M
3132/11, 11 M 1262/17).
Es wird weiterhin ausgeführt:
Die vom BGH für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (Beschluss vom - VII ZB 24/20) müssen auch für den Fall der Soforthilfe "Hochwasser" gelten.
Der Beschluss wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Quelle: OLG Köln Pressemitteilung v. (JT)
Fundstelle(n):
FAAAH-86243