BGH Beschluss v. - 4 StR 476/20

Adhäsionsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an den Adhäsionsantrag

Gesetze: § 404 Abs 1 S 2 StPO

Instanzenzug: LG Bochum Az: 9 KLs 34/19nachgehend Az: 4 StR 476/20 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit „vorsätzlicher Körperverletzung“ und wegen Beleidigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Adhäsionsausspruch, mit dem das Landgericht der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen zugesprochen hat, kann keinen Bestand haben. Der zugrundeliegende Adhäsionsantrag der Nebenklägerin entsprach nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom - 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142 mwN). Hieran fehlt es, denn der Schriftsatz der Nebenklagevertreterin vom , welcher dem Angeklagten und seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung übergeben worden ist, erschöpfte sich zum Adhäsionsverfahren in dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag; Ausführungen zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs enthielt der Schriftsatz nicht. Da eine weitere Konkretisierung - soweit ersichtlich - auch sonst nicht erfolgt ist, genügt der Adhäsionsantrag nicht einmal den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einfach gelagerten Sachverhalten bestehenden Mindestanforderungen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom , aaO; vom - 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksamkeit 1) und ist daher unzulässig.

32. Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da wirksame Anträge nicht mehr gestellt werden könnten. Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. Senatsbeschluss vom , aaO).

43. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu befreien, § 473 Abs. 4 StPO. Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:260521B4STR476.20.0

Fundstelle(n):
EAAAH-86158