Abschnitt 3: Abwehrmaßnahmen
§ 8 Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs [1]
1Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen im Sinne des § 7 dürfen den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht mindern. 2Dies gilt nicht, soweit
die den Aufwendungen entsprechenden Erträge der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes oder dieses Gesetzes unterliegen;
auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes anzusetzen ist ; oder
die Aufwendungen stammen aus
Inhaberschuldverschreibungen, die durch eine Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind; oder
Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen. 2Dies gilt nicht für Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAH-86056
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .