Online-Nachricht - Mittwoch, 04.08.2021

Hochwasser | Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen (BMJV)

Die Bundesregierung hat am die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 beschlossen. Geplant ist, die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen rückwirkend vom bis Ende Oktober 2021 auszusetzen.

Hintergrund: Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führt nach § 15a InsO bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Vorstände von Vereinen (§ 42 Absatz 2 BGB) und anderen Rechtsträgern (z.B. Stiftungen), für die § 42 Absatz 2 BGB entsprechend anwendbar ist, besteht im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine zwar nicht strafbewehrte, aber haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht.

Hierzu führt das BMJV u.a. weiter aus:

  • Die Formulierungshilfe sieht eine vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Fällen vor, in denen der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und der Hochwasser im Juli 2021 beruht.

  • Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den Unternehmen ankommen würden.

  • Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten beispielsweise angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind.

  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

  • Die Regelung soll rückwirkend ab dem bis zum gelten. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum verlängert werden könnte.

Hinweis:

Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt.

Sie ist auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
EAAAH-86051