Ein in Umsetzung des § 278 Abs. 2 AO erlassener Bescheid gemäß § 119 Abs. 1 AO muss aus der Begründung des Bescheides deutlich
erkennen lassen, dass die Inanspruchnahme tatsächlich im Wege des § 278 Abs. 2 AO erfolgt.
Ein in Umsetzung des § 278 Abs. 2 AO ergangene Duldungsbescheid ist wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig, wenn aus
seiner Begründung nicht deutlich wird, ob die Finanzbehörde tatsächlich nach § 278 Abs. 2 AO oder nach dem Anfechtungsgesetz
vorgehen will.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1253 Nr. 15 KAAAH-85881
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Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 04.06.2021 - 9 V 336/21
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