ForstSchAusglG § 11a
§ 11a Übergangsvorschrift
Die §§ 3 bis 7 sind in ihrer vom an geltenden Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 enden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-85679
Die §§ 3 bis 7 sind in ihrer vom an geltenden Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 enden.
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NAAAH-85679