Einkommensteuer | Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen (BFH)
Wird Edelmetall aus dem
Privatvermögen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgeschäfts übertragen und
zurückübertragen, liegt mangels eines marktoffenbaren Vorgangs kein privates
Veräußerungsgeschäft vor. Dies gilt auch für im Gegenzug übertragene
Fremdwährungsguthaben. Der Pensionsgeber erzielt insoweit sonstige Einkünfte
aus Leistungen (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Ermittlung der Einkünfte aus Edelmetall-Pensionsgeschäften als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Wird Edelmetall aus dem Privatvermögen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgeschäfts übertragen und zurückübertragen, liegt mangels eines marktoffenbaren Vorgangs kein privates Veräußerungsgeschäft vor.
Dies gilt auch für im Gegenzug übertragene Fremdwährungsguthaben. Der Pensionsgeber erzielt insoweit sonstige Einkünfte aus Leistungen.
Erfasst wird bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte des Pensionsgebers aus Leistungen nur der (positive oder negative) "Spread" aus dem Pensionsgeschäft. Auch im Falle eines negativen "Spread" liegt die Einkünfteerzielungsabsicht vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände feststeht, dass das Pensionsgeschäft der Erwerbssphäre und nicht der Privatsphäre zuzuordnen ist.
Fließt der "Spread" in einer fremden Währung zu, muss der Betrag im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses (einmal) in inländische Währung umgerechnet werden.
Ein positiver "Spread" fließt im Zeitpunkt der Zahlung des "Kaufpreises" zu, ein negativer "Spread" fließt im Zeitpunkt der Zahlung des "Rückkaufpreises" ab.
Anmerkung von Dr. Nils Trossen, Richter im IX. Senat des BFH:
Edelmetall-Pensionsgeschäfte sind in der Praxis selten und betreffen meist nur sehr vermögende Mandanten. Das echte Pensionsgeschäft stellt dabei kein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG dar. Vielmehr stellt das Entgelt für das Nutzen der Edelmetallbestände eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG dar.
Zu versteuern ist dabei der positive oder negative "Spread" im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses. Der "Spread" umfasst den Einnahmen- bzw. Ausgabenüberhang zwischen
dem von der Bank (Pensionsnehmer) zu Beginn des Pensionsgeschäfts an den Steuerpflichtigen (Pensionsgeber) gezahlten Betrag und
dem vom Steuerpflichtigen an die Bank bei Beendigung des Pensionsgeschäfts gezahlten Betrag.
Ein Einnahmenüberhang (positiver "Spread") ist daher im Zeitpunkt des Empfangs der Zahlung ("Kaufpreis") von der Bank an den Steuerpflichtigen zu versteuern, während ein Ausgabenüberhang ("negativer Spread") im Zeitpunkt des Abflusses des vom Steuerpflichtigen gezahlten Betrags ("Rückkaufpreis") zu erfassen ist.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
FAAAH-85673