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Zukünftige Regelungen des Stiftungsrechts werfen ihre Schatten voraus
Berater sollten Zeit bis zum Inkrafttreten der Regelungen zur Überprüfung und bei Neuerrichtungen nutzen
Nach fast sieben Jahren Vorbereitungszeit haben Bundestag und Bundesrat die von der Praxis dringend geforderte Reform des Stiftungsrechts beschlossen. Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes v. ist auch schon verkündet worden (BGBl 2021 I S. 2947). Das bislang unterschiedlich in den Landesstiftungsgesetzen geregelte Stiftungszivilrecht wird dadurch mit Wirkung zum bundeseinheitlich und abschließend für alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Enthalten sind u. a. Regelungen zur Errichtung und zu Namen, Sitz und Vermögen einer Stiftung einschließlich der Vermögensverwaltung und der Kapitalerhaltung sowie zu Rechten und Pflichten der Organmitglieder. Ebenfalls geregelt sind Änderungen der Stiftungssatzung und andere Strukturänderungen sowie die Beendigung von Stiftungen, u. a. im Wege der Zulegung und Zusammenlegung. Zudem wird mit Wirkung zum ein vom Bundesamt der Justiz zentral geführtes Stiftungsregister mit (negativer) Publizitätswirkung eingerichtet. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen der Stiftungsrechtsreform und erste Handlungsempfehlungen.