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Die Aufzeichnungspflichten nach dem Umsatzsteuergesetz (Teil C)
VII. Besondere Aufzeichnungen für bestimmte umsatzsteuerliche Sachverhalte
1. Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG
1.1 Allgemeines
Die Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Bezug eines Wirtschaftsguts bestimmt sich - neben den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG - nach den Verhältnissen im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung. Die Abstellung des Vorsteuerabzugs nur auf das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung kann bei Wirtschaftsgütern, die über das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung hinaus zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen, wenn sich die für den Vorsteuerabzug zunächst maßgebliche Verwendung innerhalb des Berichtigungszeitraums von regelmäßig 5 bzw. 10 Jahren ändert. Aus diesem Grunde sieht § 15a UStG für bestimmte Fälle eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vor.
1.2 Aufzeichnungen
In den Fällen des § 15a UStG hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist (§ 22 Abs. 4 UStG). Hiernach sind besondere Aufzeichnungen erst in dem Kalenderjahr zu führen, in dem der Berichtigungstatbestand des § 15a UStG erfüllt wird. Der Unternehmer hat im Berichtigungsfall gem. Abschn. 219 UStR im Einzelnen...