Betreffen Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand oder ist das finanzielle Interesse von Haupt- und Hilfsantrag identisch,
bestimmt sich der Wert nur nach einem dieser Ansprüche, und zwar nach dem weitergehenden. Somit ist der Wert des Hilfsantrags
maßgebend. Beide Anträge resultieren aus demselben steuerlichen Vorgang, nämlich der Rechnungsberichtigung gem. §§ 14c, 17
UStG. Der Hilfsantrag umfasst den Hauptantrag mit. Der Hauptantrag hat keinen eigenen materiell-rechtlichen Gehalt und verfolgt
prozessual keinen eigenen Zweck, bis auf den Versuch der Kostenminimierung.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1410 Nr. 16 CAAAH-85366
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 19.05.2021 - 5 Ko 1247/21 GK
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