BSG Beschluss v. - B 13 R 14/21 BH

Instanzenzug: SG Lüneburg Az: S 38 R 478/15vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 1 R 43/19 Urteil

Gründe

1Der Kläger hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am beim BSG eingegangenen Schreiben vom die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Vor dem LSG hatte er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide und des klageabweisenden Urteils des SG zu verurteilen, ihm ab eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Rente zuletzt am vorgelegen hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht erfüllt gewesen. Für den 1971 geborenen Kläger bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

2Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

3Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es im Falle des Klägers. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige und vom Kläger angestrebte Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Nach Durchsicht der Akten ist das hier nicht der Fall. Auf diese Durchsicht musste sich die Prüfung durch den Senat beschränken, da der Kläger seinen Antrag nicht begründet hat.

4Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 und 4 SGG) erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zukomme. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsfrage sind im Fall des Klägers nicht vorhanden. Insbesondere sind die rechtlichen Grundsätze, auf deren Grundlage ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, durch die Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zuletzt - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22, RdNr 13 ff mwN). Bei der Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben soweit herabgesunken ist, dass ein Anspruch auf eine solche Rente besteht, handelt es sich um eine auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen im Einzelfall zu treffende Entscheidung, die keine rechtsgrundsätzlichen Fragestellungen erkennen lässt.

5Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

6Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere sind im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers keine rügefähigen Verfahrensmängel erkennbar. Dass das LSG nicht der Rechtsansicht des Klägers gefolgt ist und er das Berufungsurteil inhaltlich für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (stRspr; vgl zB - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

7Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:230621BB13R1421BH0

Fundstelle(n):
LAAAH-85337