LStR R 19.8 (Zu
	 § 19 EStG)
Zu
	 § 19 EStG
R 19.8 Versorgungsbezüge
Einführung(1) Die
		Lohnsteuer-Richtlinienin der geänderten
		Fassung (Lohnsteuer-Richtlinien2015–
		LStR2015–) enthalten im Interesse einer
		einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden
		Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des
		Einkommensteuergesetzes und
		seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger
		Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die
		LStR2015 sind
		beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach
		dem
		31.12.2014
		enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem
		31.12.2014
		zufließen. 2Sie gelten auch für frühere Zeiträume,
		soweit sie geänderte Vorschriften des
		Einkommensteuergesetzes
		betreffen, die vor dem
		1.1.2015
		anzuwenden sind. 3Die
		LStR2015 sind
		auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der
		Rechtslage darstellen. 4R 19a ist
		nur bis zum 31.12.2015 anzuwenden.
		5Die obersten Finanzbehörden der
		Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die in
		den
		Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
		Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
		Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.
		(3) Sämtliche Regelungen dieser
		Richtlinien zu Ehegatten und Ehen gelten entsprechend auch für Lebenspartner
		und Lebenspartnerschaften.(4) Anordnungen,
		die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr
		anzuwenden.(5) Diesen
		Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das
		Einkommensteuergesetz
		i. d. F. der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl
		  I S. 3366, S. 3862, BStBl I S. 1346),
		zuletzt geändert durch
		Artikel 1 bis 3 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den
		Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
		vom 25.7.2014 (BGBl I S. 1266), zu
		Grunde.