Einkommensteuer | Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse (BFH)
Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind. Die Kläger sind der Ansicht, dass es an einer gesetzlichen Regelung für die Kürzung der Sonderausgaben fehle.
Die Richter des BFH folgten dem nicht:
Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird.
Der Steuerpflichtige wird durch Beiträge in dem Umfang nicht belastet, die der Arbeitgeber hierfür durch einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt.
Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG auf die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck.
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ist durch eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit hervorgerufenen wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen gerechtfertigt.
Dieser Gesetzeszweck erfordert es, Aufwendungen vom Sonderausgabenabzug auszuschließen, soweit diese Aufwendungen aufgrund einer zweckgebundenen steuerfreien Leistung letztlich ersetzt werden und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Ergebnis nicht mindern.
Anmerkung von Prof. Dr. Stefan Schneider, Richter im III. Senat des BFH:
Der Fall betrifft alle Eltern, die Kindergartenbeiträge zahlen und dazu steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse erhalten. Kindergartenbeiträge haben zwei einkommensteuerrechtliche Aspekte: sie sind zum einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Sonderausgaben (Kinderbetreuungskosten), zum anderen sind dazu geleistete Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei.
Im Streitfall zahlten die Eltern 926 € Kindergartenbeiträge, erhielten dazu steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse von 600 € und machten mit ihrer Steuererklärung die Kindergartenbeiträge in voller Höhe (926 €) als Sonderausgaben geltend. Der BFH widersprach; als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Denn abziehbare Sonderausgaben erfordern ausdrücklich „Aufwendungen“. Daran fehlt es, soweit Steuerpflichtige zweckgebundene Zuschüsse dazu erhalten. Der BFH konnte auch aus den umfangreichen Gesetzesmaterialien dazu nichts anderes entnehmen und widersprach weiter dem Einwand (Art. 6 GG), dass diese Auslegung Unverheiratete gegenüber Verheirateten bevorzuge; denn der Arbeitgeberzuschuss muss in beiden Fällen zweckentsprechend verwendet werden.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB HAAAH-85279