BVerwG Beschluss v. - 7 C 3/13, 7 C 3/13 (7 C 11/10)

Anhörungsrüge; Verletzung rechtlichen Gehörs

Gesetze: § 152a Abs 2 VwGO, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 267 AEUV

Instanzenzug: Az: 10 K 33.09 Urteil

Gründe

1Die Klägerin macht im Rahmen der Anhörungsrüge geltend, der Senat habe in seinem Urteil vom ihren Vortrag

- zu den Merkmalen einer staatlichen Beihilfe und deren auf die Selektivität bezogene Ausprägung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

- zur Notwendigkeit der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV und

- zu einer zusätzlichen Zuteilung von Emissionsberechtigungen

nicht oder nicht vollständig in der gebotenen Weise berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihr auf diese Punkte bezogenes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Klägerin beanstandet vielmehr, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt sei und daher entscheidungserhebliche aufgeworfene Rechtsfragen übergangen bzw. nicht gewürdigt oder in Folge unzureichender Erwägungen nicht oder nur unzureichend geprüft habe. Mit diesen Einwendungen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der Revisionsentscheidung zielen, lässt sich aber eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen ( BVerwG 7 C 15.09 - juris Rn. 2). Das Vorbringen der Klägerin lässt zudem außer Acht, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen des Urteils ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (stRspr; - BVerfGE 75, 369 <381 f.>), nicht aber, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt. Ebenso wäre es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens - wie dem vorliegenden - zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (stRspr; - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt ( - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.).

3Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung vom auf die im Laufe des Revisionsverfahrens umfangreich erörterten Fragen des Unionsrechts im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingegangen. Er hat das Detailvorbringen übergreifend insbesondere darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einer staatlichen Beihilfe dann nicht auszugehen ist, wenn sich Differenzierungen aus der Natur oder der Systematik der Regelungen ergeben, in die sie eingebunden sind, und eine differenzierende Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Energie- und Industrieanlagen für ein "Funktionieren" des Emissionshandelssystem geboten und diesem gleichsam immanent ist.

4Soweit die Klägerin - wegen der Nichtvorlage aufgeworfener Fragen zur Auslegung von Unionsrecht an den Europäischen Gerichtshof - eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügt, erweist sich die Anhörungsrüge ebenfalls als unzulässig, weil sie nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden kann (stRspr; Beschlüsse vom - BVerwG 7 A 3.11 - juris Rn. 9, vom - BVerwG 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 und vom - BVerwG 7 B 52.08 - juris Rn. 3; - NJW 2008, 2126; vgl. auch - NJW 2009, 3710, juris Rn. 16 ff.). Mit der Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof verbindet sich aber auch keine darüber hinausgehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das erkennende Gericht. Denn der Senat hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, warum er eine Vorlage nach Art. 267 AEUV für nicht erforderlich hält.

Fundstelle(n):
WAAAH-84532