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§ 33 ErbStG Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und -verwalter nach § 33 ErbStG
Bezug:
Nach dem o.a. BMF-Schreiben besteht die Anzeigepflicht der Banken und anderer Geldinstitute nach § 33 ErbStG unter anderem auch dann, wenn eine inländische Bank für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte über eine rechtlich unselbstständige ausländische Niederlassung abgewickelt hat.
Die obersten Finanzbehörden der Länder halten auch nach Prüfung Ihrer gegen diese Auffassung vorgetragenen Bedenken daran fest, dass die Anzeigepflicht der inländischen Banken und anderen Geldinstitute die bei unselbstständigen ausländischen Niederlassungen geführten Konten und Depots eines Erblassers einschließt. Banken und andere Geldinstitute mit Sitz im Geltungsbereich des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes unterliegen der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG. Sie müssen dafür Sorge tragen, insbesondere die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen treffen, dass sie dieser Anzeigepflicht umfassend auch für ihre rechtlich unselbstständigen Niederlassungen nachkommen können. Unerheblich ist, wo die inländische Bank oder das inländische Geldinstitut das Erblasservermögen gegenständlich oder auch nur buchtechnisch verwahrt und ob die Konten oder Depots bei einer rechtlich unselbstständigen Niederlassung im Inl...