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Umfang der Vorlagepflicht in der DRV-Betriebsprüfung
Kommen [i]Marburger, Prüfungen der DRV: Art und Umfang der Ermittlungen, NWB 18/2018 S. 1333 NWB JAAAG-81259 die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zur Betriebsprüfung, sind bestimmte Unterlagen vorzulegen. Diskutiert werden dabei oft Fragen wie: Muss ich das wirklich vorlegen? Was, wenn ich das nicht habe? Dürfen die Prüfer das tatsächlich verlangen? Hin und wieder kommt es hierbei in der Praxis zu größerem Ärger, da die Rechtsauffassungen zwischen Prüfern und Arbeitgebern mitunter weit auseinander liegen. Der Beitrag soll rechtssicher darlegen, welche Unterlagen Arbeitgeber zwingend vorlegen müssen und welche Forderungen vom Gesetz nicht mehr gedeckt sind.
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I. Rechtliche Grundlagen
[i]Beyer, Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung, infoCenter NWB FAAAF-71296 Ausgangspunkt ist § 11 Abs. 1 Satz 2 Beitragsverfahrensverordnung (BVV): Danach sind die für eine Prüfung verlangten Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und § 9 BVV unverzüglich vorzulegen oder als lesbare Reproduktionen herzustellen.
Damit hat der Verordnungsgeber (Bundesministerium für Arbeit und Soziales = BMAS) Folgendes deutlich gemacht:
Im Rahmen der Betriebsprüfung dürfen seitens der DRV-Prüfer bestimmte Unterlagen verlangt werden.
Diese Unterlagen müssen Arbeitgeber auf Verlangen unverzüglich vorlegen.
Vorgelegt werden können die Unterlagen in physischer oder in elektronisch gespeiche...