Online-Nachricht - Mittwoch, 28.07.2021

Einkommensteuer | Maßnahmen zur Berücksichtigung der Hochwasserschäden in NRW und Rheinland-Pfalz (FinMin)

Die Finanzministerien der Länder NRW und Rheinland-Pfalz haben am zwei inhaltsgleiche Erlasse zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli 2021 in Kraft gesetzt (Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 1915 - 6/48 - V A 3 sowie Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz v. - S 1915#2018/0001 -0401 447) .

Danach werden diverse steuerliche Unterstützungsmaßnahmen ermöglicht, u.a.

  • Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen,

  • steuerliche Erleichterungen für Spenden und Spendenaktionen,

  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau.

Hinweis:

Der Katastrophenerlass des Landes NRW ist auf der Homepage des Finanzministeriums des Landes NRW abrufbar, der des Landes Rheinland-Pfalz auf der Homepage des Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz.

Quelle: FinMin NRW, Pressemitteilung v. 16.7.2021, FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 16.7.2021 (il)

Nachricht aktualisiert am : Inzwischen hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ihren Katastrophenerlass erweitert.

U.a. folgende Erleichterungen und Klarstellungen wurden zu den folgenden steuerlich relevanten Sachverhalten geschaffen:

  • Unentgeltliche Hilfeleistungen von Unternehmen an Privatpersonen in Form von Sach- oder Dienstleistungen sowie Nutzungsüberlassungen sind als Betriebsausgabe zu behandeln. Dies gilt, wenn beispielweise ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen verteilt oder ein Bauunternehmer Bagger und LKWs zur Verfügung stellt.

  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.

  • Umsatzsteuerlich werden im Billigkeitswege insbesondere unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen ("Sachspenden"), die Überlassung von Wohnraum und unentgeltliche Erbringungen sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe begünstigt.

  • Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Arbeitslohnspenden können auch zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz erfolgen.

Zusätzlich sind die Finanzämter angehalten, den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegenzukommen. Bei Fragen zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich von der Hochwasser-Katastrophe Betroffene mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen.

Den aktualisierten Katastrophenerlass finden Sie .

Quelle: FinMin NRW, Pressemitteilung v. 23.7.2021

Ebenfalls erweitert wurden die ursprünglichen Erlasse aus Rheinland-Pfalz und Bayern, die Sie hier abrufen können:

Quellen: FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 23.7.2021, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung v. 22.7.2021 (il)

Fundstelle(n):
UAAAH-83902