1. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt nicht vor, wenn der hälftige
Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an einer Wohnung ausschließlich einem im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigenden
neunjährigen Kind unentgeltlich überlassen worden sein soll, das in der Wohnung gemeinsam mit der getrenntlebenden Ehefrau
des Steuerpflichtigen wohnt.
2. An einer willentlichen Übertragung, mithin einer Veräußerung im Sinne des § 23 EStG fehlt es nur dann, wenn der Verlust
des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet.
3. Eine Spekulationsabsicht ist nicht Tatbestandsvoraussetzung eines privaten Veräußerungsgeschäfts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 4 DStRE 2022 S. 202 Nr. 4 EFG 2021 S. 1625 Nr. 19 EStB 2022 S. 36 Nr. 1 ErbStB 2021 S. 346 Nr. 11 GStB 2021 S. 340 Nr. 9 WAAAH-83881
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